Menü

GILDEWissen » Statuten der Gilde

Die Statuten der Wildeshauser Schützengilde

I Entstehung, Name und Sitz

§ 1

(1) Der Ort Wildeshausen erhielt im Jahre 1270 vom Erzbischof zu Bremen das Stadtrecht verliehen. Neuere Forschungen haben ergeben, dass Wildeshausen schon vor 1270 als Stadt organisiert war. Die  Bürgerschaft einer Stadt hatte diese zu beschützen, so dass mindestens ab 1270 eine wehrhafte Bürgerschaft bestand. Der Erzbischof von Bremen verknüpfte denn auch die Verleihung der Stadtrechte mit der Verpflichtung zur Heerfolge. Wildeshausen stellte an Bewaffneten fast ein Drittel des Kontingents der Stadt Bremen.

(2) Als Gründungsjahr der "Wildeshauser Schützengilde" wird nach alter Überlieferung das Jahr 1403 genannt. Urkundlich ist 1403 als Gründungsjahr nicht zu belegen. In den Statuten der Gilde von 1857 heißt es:"...Schützengilde zu Wildeshausen, die seit etwa 500 Jahren" besteht.

(3) In einer Urkunde aus dem Jahre 1398 werden bereits die "Wildeshauser Schütten" (Schützen) erwähnt, 1333 eine Johannes- Bruderschaft, 1355 eine Petersgilde. Man muss daher davon ausgehen, dass die Schützengilde schon vor dem Jahr 1403 in ähnlicher Form bestanden hat. Die ältesten schriftlichen Aufzeichnungen entstammen einem Mitgliederverzeichnis ab dem Jahre 1482, das im Niedersächsischen Staatsarchiv in Oldenburg aufbewahrt wird.

§ 2

(1) Die Vereinigung trägt den Namen "Wildeshauser Schützengilde" (e.V.) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wildeshausen eingetragen.

(2) Sie hat ihren Sitz in der Stadt Wildeshausen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


II Aufgaben der "Wildeshauser Schützengilde"

§ 3

(1) Die "Wildeshauser Schützengilde" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"  der Abgabenordnung.

(2) Zweck der "Wildeshauser Schützengilde" ist die Heimatpflege, die Pflege des traditionellen Brauchtums, sowie des Schießens in der althergebrachten Form des Vogelschießens.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Bestrebungen, die Heimat und insbesondere die Stadt Wildeshausen in ihrer natürlichen und geschichtlichen Eigenart zu erhalten und bei ihrer Neugestaltung mitzuwirken. Dabei kommt der Pflege und Ausübung des überlieferten Brauchtums eine besondere Bedeutung zu.

b) Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere des Vogelschießens in seiner althergebrachten Form, einschließlich Errichtung und Erhaltung entsprechender  Schießanlagenanlagen.

(4) Die "Wildeshauser Schützengilde" setzt sich dabei zum Ziel, unabhängig von parteipolitischen und konfessionellen Bestrebungen, die Verbundenheit aller Einwohner der Stadt Wildeshausen zu festigen, die Liebe zur Heimat zu wecken und sich für das Wohlergehen der Stadt Wildeshausen einzusetzen.

(5) Die Verbundenheit zwischen der Stadt Wildeshausen und ihrer "Wildeshauser Schützengilde" kommt am deutlichsten zum Ausdruck in dem überlieferten Ausspruch: "Die Gilde ist die Stadt und die Stadt ist die Gilde"

Diese Redewendung ist für die "Wildeshauser Schützengilde" Leitspruch und somit zugleich Anspruch und Verpflichtung. Zu diesem Zweck führt die "Wildeshauser Schützengilde" Veranstaltungen, wie insbesondere das Schaffermahl und das Gilde-fest, zur Förderung der Stadt Wildeshausen durch, bei denen sie die ihr von altersher überkommenen Rechte in Anspruch nimmt und die wohlwollende Unterstützung der städtischen Gremien und Einrichtungen erfährt.

§ 4

(1) Die Schützengilde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Schützengilde dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützengilde.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Schützengilde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


III Mitgliedschaft

§ 5

(1) Mitglied der "Wildeshauser Schützengilde" können alle männlichen Personen werden, die das 17.Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und guten Willens sein, sich für die Rechte und Traditionen der "Wildeshauser Schützengilde" und zum Wohle der Stadt Wildeshausen allseits und jederzeit aktiv einzusetzen.

(2) Alle Personen, auf die die vorstehenden Voraussetzungen zutreffen und die die Mitgliedschaft annehmen wollen, müssen sich beim Schatzmeister zur Einschreibung melden. Bei der Anmeldung sind das Einschreibegeld und der Jahresbeitrag zu entrichten.

(3) Die Höhe der zu leistenden Beiträge wird jährlich in der Generalversammlung festgesetzt.

(4) Als ordentliches Mitglied gilt nur derjenige, der, nach der Parade auf der Herrlichkeit am Pfingstdienstag, an der Verpflichtung  teilgenommen und sich anschließend in das Protokollbuch eingetragen hat.

(5) Die Verpflichtungsformel lautet:

"Ich gelobe, jederzeit ein ordentliches und treues Mitglied der "Wildeshauser Schützengilde" zu sein, den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten, die Kameradschaft zu pflegen, die alten Rechte, Sitten und Gebräuche der Schützengilde zu wahren und mich stets für das Wohlergehen der Stadt Wildeshausen einzusetzen".

(6) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gem. § 16 Abs. 3. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann entsprechend § 8 Abs. 5 Widerspruch eingelegt werden.

§ 6

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, mit ihren Ehefrauen an allen Veranstaltungen während der Gildefesttage teilzunehmen, sofern sie ihrer Beitragszahlung nachgekommen sind.

(2) Die Witwen verstorbener Mitglieder haben das gleiche Recht. Sie erhalten auf Anforderung beim Schatzmeister einen Veranstaltungsausweis. Das Recht erlischt bei einer erneuten Eheschließung mit einem Nichtmitglied.

§ 7

(1) Mitglieder, denen der silberne Mitgliedsorden der "Wildeshauser Schützengilde" verliehen wurde und das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind ab dem folgenden Geschäftsjahr in der "Wildeshauser Schützengilde" beitragsfrei.

(2) In Sonderfällen kann der Beitrag auf schriftlichen Antrag, der beim Schatzmeister einzureichen ist, vom Stab der Gilde erlassen oder ermäßigt werden.

§ 8

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schatzmeister. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied , das mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und auf schriftliche Aufforderung seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb eines Monats nachkommt, verliert ab diesem Zeitpunkt seine Mitgliedschaft.

(4) Der Ausschluss aus der Schützengilde ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere wegen eines schweren Vergehens gegen die Statuten bzw. die Interessen der Gilde. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Ältestenrates, der mit Zweidrittelmehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Offiziere zu treffen ist. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen, unter Angabe der Gründe, schriftlich mitzuteilen. Mit dem Ausschluss endet die Mitgliedschaft.

(5) Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Beschlusses des Ältestenrates über den Ausschluss aus der Gilde, Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch ist schriftlich, unter Angabe der Begründung, dem Schatzmeister mitzuteilen. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft dann die jeweils nächste Versammlung des Offizierkorps mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Offiziere.


IV Organisation

§ 9 Gildefest, Gliederung und Schützenkönig

(1) Alljährlich zu Pfingsten, insbesondere an den beiden Pfingsttagen und am  Hauptfesttag, dem Dienstag nach Pfingsten, sowie am folgenden Mittwoch hält die "Wildeshauser Schützengilde" das Gildefest ab und am Samstag nach Pfingsten das Kinderschützenfest, wenn nicht schwerwiegende Hinderungsgründe vorliegen.

(2) Dieses Fest soll in traditioneller Weise unter Wahrung der "alten Sitten und Gebräuche" als äußeres Zeichen der Verbundenheit aller Einwohner der Stadt Wildeshausen abgehalten werden.

(3) Die "Wildeshauser Schützengilde" gliedert sich in.

a) den König,
b) den Stab,
c) die dienstfreien, älteren Offiziere und die "Offiziere ehrenhalber",
d) die Königskompanie,
e) die Ratskompanie und die Schützenkompanien,
f) die Wachkompanie.

Die Kompanien führen Kompanieversammlungen durch, auf denen die Wahlmänner für die Schafferwahl gewählt werden müssen

(4) Jedes Mitglied der "Wildeshauser Schützengilde" kann Schützenkönig werden, sofern es spätestens am Hauptfesttag das 25. Lebensjahr vollendet hat, mindestens 5 Jahre Mitglied der "Wildeshauser Schützengilde" ist, am Ausmarsch teilgenommen hat, nicht bereits einmal zuvor Schützenkönig der Gilde war und sich rechtzeitig in die Anwärterliste eingetragen hat.

(5) Der König der "Wildeshauser Schützengilde" wird am Hauptfesttage, dem Dienstag nach Pfingsten, aus den in die Liste eingetragenen Königsanwärtern durch einen Schießwettkampf ermittelt.

(6) Bei Jubiläumsveranstaltungen der Gilde kann von den Teilnehmern der eingeladenen Vereine, sofern sie nicht Mitglied der "Wildeshauser Schützengilde" sind, ein Gastkönig ausgeschossen werden. Der Gastkönig hat ein silbernes Schild mit seinem eingravierten Namen und dem Namen seines Vereins für die Gastkönigskette zu stiften. Tritt er gleichzeitig in die "Wildeshauser Schützengilde" ein, wird er Mitglied der Königskompanie.

§ 10 Organe der "Wildeshauser Schützengilde"

Organe der "Wildeshauser Schützengilde" sind:

  1. die Generalversammlung
  2. das Offizierkorps (Vorstand)
  3. der Stab (engerer Vorstand)
  4. der Ältestenrat.

§ 11 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Die Erinnerung der Mitglieder erfolgt 8 Tage vorher durch öffentlichen Aushang der Tagesordnung im Gitterkasten der Stadt Wildeshausen und Bekanntmachung in der "Wildeshauser Zeitung".

(2) In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein.:

Geschäftsbericht des Vorstandes und Rechnungsablage vom letzten Gildefest.

  1. Bericht der Rechnungsprüfer.
  2. Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters.
  3. Notwendige Wahlen (Kassenprüfer etc.)
  4. Beschlussfassung über das nächste Gildefest.
  5. Beschlussfassung über den Jahresbeitrag und das Einschreibegeld zur Schützengilde.
  6. Beschlussfassung über zu zahlende Kostenerstattungen (unter anderem für König, Schaffer, Fähnriche und Kinderkönig ).
  7. Verschiedenes.

(3) Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung können bis zum 15. Januar schriftlich beim Oberst eingereicht werden. Sie müssen von mindestens 20 Gildemitgliedern unterschrieben sein.

(4) Beschlüsse können nur über Punkte gefasst werden, die in der Tagesordnung aufgeführt sind. Sie werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(5) Zur Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von ? der anwesenden Mitglieder.

(6) Die Generalversammlung wählt 3 Kassenprüfer ( § 26) und zwar je einen Offizier aus dem Ober- und Unterhaus des Offizierkorps und ein Mitglied des Regiments. Die Amtszeit eines Kassenprüfers beträgt 3 Jahre. Wechselt ein Kassenprüfer vom Unter- in das Oberhaus oder vom Regiment in das Unterhaus, ist auf der nächsten Jahreshauptversammlung abweichend von der Wahlperiode ein neuer Kassenprüfer zu bestellen. Der abgehende Kassenprüfer hat bis dahin seine Verpflichtungen zu erfüllen.

(7) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Schützengilde, soweit sie nicht zum Geschäftsbereich des Offizierkorps gehören.

(8) Die Anträge, Abstimmungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokollbuch aufzunehmen.

(9) Eine außerordentliche Generalversammlung kann nach Ermessen des Stabes einberufen werden. Sie kann außerdem von mindestens 50 Mitgliedern unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Oberst beantragt werden. Die außerordentliche Generalversammlung muss spätestens 21 Tage nach Eingang des Gesuches stattfinden und entsprechend den Vorschriften zur Generalversammlung einberufen werden.

(10) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden schriftlich protokolliert. Das Protokoll wird vom Chef des Protokolls und vom General unterzeichnet.

§ 12 Das Offizierkorps

(1) Das Offizierkorps ist für die Vorbereitung und Durchführung des Gildefestes und die Vertretung und Wahrung der Interessen der Gilde verantwortlich und regelt das "Gildeleben" und den Ablauf des Gildefestes in der "Dienstvorschrift".

(2) Das Offizierskorps gliedert sich in Oberhaus und Unterhaus.

  • Dem Oberhaus gehören mit Ausnahme des Hauptmanns der Wache alle Offiziere vom Hauptmann aufwärts an.
  • Der Hauptmann der Wache und alle übrigen Offiziere sowie der Schaffer gehören dem Unterhaus an.
  • Der Vorsitzende des Offizierkorps ist der Oberst.

(3) Das Offizierkorps wird vom General auf Vorschlag des Oberst einberufen. Die Einberufung des Offizierkorps kann ferner von mindestens zehn Offizieren beim Oberst schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt werden Die Versammlung hat innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrages stattzufinden. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich oder durch den Boten der Schützengilde spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Offiziere gefasst.

(4) Das Offizierkorps bildet zur Durchführung seiner Aufgaben Ausschüsse und beruft die verantwortlichen Vorsitzenden. Die Vorsitzenden sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung verantwortlich, d. h. auch weisungs- und handlungsberechtigt. Sie werden von dem für sie zuständigen Adjutanten geführt.

(5) Das Offizierkorps gibt sich zur Regelung seiner Dienstpflichten, Aufgaben,  Zuständig- und Verantwortlichkeiten  ein "Offiziersreglement".

§ 13 Der Schaffer

Für den Offiziersnachwuchs wird alljährlich ein Schaffer gewählt. Der Schaffer war historisch wie ein Festwirt (= Schaffer) verantwortlich für den gesamten Ablauf des Gildefestes. Der Schaffer übernimmt auf der Offiziersversammlung am Dienstag vor Pfingsten die Verantwortung für das gesamte Inventar der Gilde. Er erstellt zusammen mit dem Schatzmeister den Voranschlag für das kommende Gildefest und nimmt an der Prüfung der Rechnungsablage teil. Der Schaffer ist Mitglied aller Ausschüsse des Offizierkorps.

(1) Schaffer kann jedes Mitglied der "Wildeshauser Schützengilde" werden.

(2) Die Anwartschaft ergibt sich aus der Mitgliederliste nach dem Eintrittsjahr.

(3) Der Schaffer muss verheiratet sein, in geordneten Verhältnissen leben und mindestens 5 Jahre Mitglied der "Wildeshauser Schützengilde" sein.

(4) Ausnahmen sind nur unter besonderen Umständen mit dem Einverständnis des Stabes zulässig.

(5) Von dem vorletzten Schaffer sind anhand der Mitgliederliste die Kandidaten für die  Schafferwahl festzustellen und zu klären, ob die Wahl angenommen wird.

(6) Die Kandidatenliste ist rechtzeitig vor Pfingsten mit dem Oberst abzustimmen.

(7) Zum Schaffer gewählt werden kann nur, wer auf dieser genehmigten Liste aufgeführt ist. Weitere Wahlvorschläge aus den Reihen der Wahlmänner sind nicht möglich.

(8) Die Schafferwahl wird am Hauptfesttage um 22:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses vorgenommen.

(9) Von jeder Kompanie werden hierfür zwei Wahlmänner dem Hauptmann der Wache schriftlich gemeldet.

(10) Den Vorsitz bei der Wahl führt der Hauptmann der Wache. Beisitzer sind der Fähnrich der Wache und der Fähnrich, der für die Aufstellung der Kandidatenliste verantwortlich ist.

(11) Protokollführer ist der Chef des Protokolls.

(12) Die Wahlen und das Abholen des Schaffers sind so rechtzeitig durchzuführen, dass der gewählte Schaffer und seine Ehefrau um 24:00 Uhr dem General vorgestellt werden können. Der General nimmt dann die Verpflichtung des Schaffers vor.

(13) Die Verpflichtungsformel lautet:

"Ich gelobe, die mir gestellten Aufgaben eines Schaffers getreulich zu erfüllen und ein vorbildlicher Offizier der "Wildeshauser Schützengilde" zu sein."

"Wenn Sie gewillt sind, dieses Gelöbnis nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, so heben Sie die rechte Hand und sprechen mir nach:" - "Ich gelobe es!" -

§ 14 Vergabe weiterer Offiziersstellen

(1) Bei Mangel an Offizieren können weitere Offiziersstellen vergeben werden.

  • Die Ausschreibung erfolgt auf Beschluss der Offiziersversammlung.
  • Die Bewerber müssen sich zur Aufnahme in das Offizierkorps beim Oberst bewerben.
  • Über die Aufnahme entscheidet das Offizierkorps mit einfacher Mehrheit.

(2) Der aufgenommene Bewerber wird als Fähnrich im zweiten Jahr eingesetzt, jedoch hinter dem amtierenden Schaffer eingestuft, und zwar nach der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung beim Oberst.

§ 15 Ehrenmitglieder des Offizierkorps

(1) Männliche Personen, die sich besonders um die Schützengilde oder die Stadt Wildeshausen verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglieder in das Offizierkorps aufgenommen werden. Sie erhalten den Dienstgrad eines "Oberstleutnant ehrenhalber" und sind berechtigt in Uniform am Gildefest teilzunehmen.

(2) Die Aufnahme in das Offizierkorps wird auf Vorschlag des Offizierkorps in  der Generalversammlung  mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

(3) Die Überreichung der Ernennungsurkunde erfolgt in feierlicher Form in der Offiziersversammlung am Dienstag vor Pfingsten .

§ 16 Der engere Vorstand (Stab)

(1) Dem Stab (engerer Vorstand) gehören an:

  1. Der General (s. § 17)
  2. der Oberst (s. § 18)
  3. der Adjutant des Oberst (s. § 19)
  4. der Adjutant des Generals (s. § 20)
  5. der Schatzmeister (s. § 21)
  6. der Chef des Protokolls (s. § 22)
  7. der Hauptmann der Wache (s. § 23)
  8. der Schaffer (s. § 13).

Die Personen zu 1 bis 7 sind berittene Offiziere.

(2) Der Stab des Offizierkorps führt die Geschäfte der Gilde, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Oberst und der Schatzmeister bilden den Vorstand der "Wildeshauser Schützengilde" im Sinne des § 26 BGB.

§ 17 Der General

(1) General der  "Wildeshauser Schützengilde" ist der jeweilige Bürgermeister der Stadt Wildeshausen. Sollte der Bürgermeister das Amt nicht annehmen können oder wollen, trägt die "Wildeshauser Schützengilde" das Amt dem ehrenamtlichen "Stellvertretenden Bürgermeister" an. Voraussetzung für den Dienstantritt als General ist die Mitgliedschaft in der "Wildeshauser Schützengilde". Ihm obliegt die Auszeichnung verdienter Mitglieder, er befördert bzw. ernennt die ihm vom Oberst vorgeschlagenen Offiziere und nimmt die Verpflichtung des Schaffers und der neu aufzunehmenden Mitglieder vor. Er führt in den Versammlungen den Vorsitz, vertritt  die Schützengilde repräsentativ bei allen Veranstaltungen und hält die erforderlichen Ansprachen für die Schützengilde.

(2) Der Stellvertreter des Generals ist der Oberst.

§ 18 Der Oberst

(1) Oberst der "Wildeshauser Schützengilde" wird der jeweils dienstälteste Offizier, der bei Dienstantritt das 75-ste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für die Dauer von bis zu fünf Jahren. Das Offizierskorps kann eine weitere Amtszeit beschließen. Der dienstälteste Offizier kann die Übernahme des Amtes ablehnen. Oberst wird dann der nächste dienstälteste Offizier, wobei Satz 3 entsprechend gilt.

(2) Der Oberst ist berechtigt, vom Amt zurückzutreten. Nach Ablauf seiner Dienstzeit oder nach seinem Rücktritt wird er am Dienstag nach Pfingsten zum Generalmajor befördert.

(3) Der Oberst ist der Kommandeur der "Wildeshauser Schützengilde". Ihm obliegen alle dienstlichen Angelegenheiten, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(4) Stellvertreter des Oberst ist der Adjutant des Oberst.

(5) Ein Offizier, der einmal die Übernahme des Amtes abgelehnt hat oder vom Amt zurückgetreten ist, kann kein Oberst mehr werden.

§ 19 Der Adjutant des Oberst

(1) Der Adjutant des Oberst wird aus den Reihen der Offiziere, auf Vorschlag des Oberst, vom General für eine Amtszeit von 5 Jahren ernannt. Eine zweite Ernennung ist, bis zu einer Gesamtdienstzeit von 10 Jahren, auf  Wunsch des Oberst möglich. Die Ernennungen bedürfen der Bestätigung durch die Offiziersversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Offiziere.

(2) Er begleitet und unterstützt den Oberst in allen dienstlichen Angelegenheiten und nimmt die ihm vom Oberst übertragenen besonderen Aufgaben wahr.

(3) Der Adjutant des Oberst ist der Vertreter des Oberst.

§ 20 Der Adjutant des Generals

(1) Der Adjutant des Generals wird aus den Reihen der Offiziere, auf Vorschlag des Oberst und mit Zustimmung des Generals für die Dauer von 5 Jahren ernannt . Eine zweite Berufung ist, bis zu einer Gesamtdienstzeit von 10 Jahren, auf Wunsch des Generals möglich. Die Ernennungen bedürfen der Bestätigung durch die Offiziers-Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Offiziere.

(2) Er begleitet und unterstützt den General in allen dienstlichen Angelegenheiten und nimmt die ihm vom General besonders übertragenen Aufgaben wahr.

§ 21 Der Schatzmeister

(1) Der Schatzmeister wird vom Offizierkorps, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Offiziere, aus der Mitte des Offizierkorps, gewählt.

(2) Der Schatzmeister führt das gesamte Rechnungswesen der Gilde. Ihm wird ein Stellvertreter zur Seite gestellt. (stellvertretender Schatzmeister = Rechnungsführer der "Wildeshauser Schützengilde")

(3) Der Vertreter des Schatzmeisters ist ein Offizier der "Wildeshauser Schützengilde", der gleichfalls mit einfacher Mehrheit vom Offizierkorps gewählt wird. Ihm obliegt die Führung der Mitgliederverzeichnisse.

§ 22 Der Chef des Protokolls

(1) Der Chef des Protokolls ist der "Allgemeine Vertreter des Bürgermeisters" (der Erste Stadtrat) der Stadt Wildeshausen. Vorraussetzung ist die Mitgliedschaft in der "Wildeshauser Schützengilde". Er steht im Range eines Majors.

(2) Ihm untersteht die ordnungsgemäße Protokollführung bei allen Versammlungen und bei der Wahl und der Verpflichtung des Schaffers und der neuen Mitglieder.

(3) Er ist zuständig für die Einholung der notwendigen behördlichen Genehmigungen  und für Absprachen, Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit der Stadt Wildeshausen und anderen Ämtern und Behörden.

§ 23 Der Hauptmann der Wache

(1) Hauptmann der Wache wird der bei seiner Ernennung dienstjüngste Hauptmann. Er wird vom General auf Vorschlag des Oberst ernannt. Er hat dieses Kommando, in der Regel 5 Jahre,  bis zu seiner Beförderung zum Major.

(2) Der Hauptmann der Wache führt bei allen dienstlichen Veranstaltungen, insbesondere beim Zapfenstreich, bei allen Märschen und Paraden das Kommando im Auftrage des Oberst.

(3) Der Hauptmann der Wache ist der Führer und höchste Vorgesetzte der Wachkompanie. Ihm obliegen alle Geschäfte und Tätigkeiten der Wachkompanie der "Wildeshauser Schützengilde"

(4) Der Hauptmann der Wache ist der Führer des Unterhauses und Mitglied des Stabes.

§ 24 Der Ältestenrat

(1) Dem Ältestenrat gehören die Offiziere ab Oberstleutnant aufwärts an.

(2) Der Ältestenrat beschließt nach Anhörung des Klägers und des Beschuldigten über den Ausschluss eines Mitgliedes.

(3) Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist die 2/3- Mehrheit, der bei der Beschlussfassung  anwesenden Offiziere, notwendig.

(4)  Der Ältestenrat entscheidet ebenfalls über evtl. Unstimmigkeiten  bei der Teilnahmeberechtigung zum Ausschießen des Königs.

(5) Den Vorsitz im Ältestenrat führt der Oberst der "Wildeshauser Schützengilde".

§ 25 Der Schützenbote

(1) Der Schützenbote wird auf Beschluss des Stabes vom Oberst ernannt.

(2) Der Schützenbote ist die Ordonnanz des Schaffers.

§ 26 Die Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer haben die Verwaltung des Vereinsvermögens sorgfältig zu überprüfen, insbesondere darüber zu wachen, dass die Bestände der Kasse verzinsbar angelegt und sicher verwahrt werden.

(2) Sie sind befugt, die Kassenbücher einzusehen und Auskunft über die Vermögensverwaltung und Rechnungslegung zu verlangen. Sie haben vor Aufstellung des Jahresabschlusses die Kassenbücher und Belege und den baren Kassenbestand eingehend zu prüfen.

(3) Über den Befund bei der am Jahresabschluss vorzunehmenden Prüfung sowie über die Vermögenslage der Gilde im allgemeinen haben sie der nächsten Generalversammlung ausführlich zu berichten. Ihren Prüfungsvermerk oder -bericht unter dem Jahresabschluss haben die Prüfer zu unterschreiben.

§ 27 Gildeordnung (GO)

Die Wildeshauser Schützengilde kann sich zur näheren Regelung der Bestimmungen dieser Statuten eine allgemeinverbindliche Gildeordnung (GO) geben.

§ 28 Orden- und Ehrenzeichen

Die "Schützengilde Wildeshausen" verleiht an besonders treue Mitglieder und Personen, die sich um die Stadt Wildeshausen und (oder) die "Wildeshauser Schützengilde" besonders verdient gemacht haben Orden und Ehrenzeichen. Näheres regelt die Bestimmung: "Orden und Ehrenzeichen in der Wildeshauser Schützengilde".

§ 29 Auflösung

(1) Die Auflösung der "Wildeshauser Schützengilde" kann nur durch einen Beschluss der Generalversammlung erfolgen.

(2) Es müssen 3/4 der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sein.

(3) Hiervon müssen 3/4 für die Auflösung stimmen.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der "Wildeshauser Schützengilde" oder Wegfall ihrer bisherigen Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Wildeshausen.

(5) Das Vermögen soll in diesem Fall von der Stadt Wildeshausen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke, und zwar für den Schießsport und die Heimat- und Brauchtumspflege, verwendet werden. Die alten Fahnen, Schützenketten, Krüge usw. dürfen von der Stadt Wildeshausen nicht verkauft oder in anderer Form Dritten entgeltlich  oder unentgeltlich  überlassen werden. Sie sind sicher aufzubewahren und pfleglich zu behandeln.

Wildeshausen, 24.02.2002

Gez. Duin (General)
Gez. Möser (Chef des Protokolls)
Gez. Nuxoll (Oberst)